AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das 3Kings3Hills-Festival

1. Einlass wird nur Besuchern mit einer gültigen Eintrittskarte gewährt. Der Veranstalter behält sich jedoch das Recht vor, dem Festivalbesucher aus triftigen Gründen den Einlass zu verwehren. In diesem Falle erstattet der Veranstalter den Nennwert der Eintrittskarte. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Der erneute Eintritt auf das Festivalgelände wird nur mit einem Besucherbändchen gestattet. Dieses Besucherbändchen erhält der Gast beim erstmaligen Eintritt im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte.

2. Wird die Veranstaltung vor Beginn abgesagt, hat der Besucher nur Anspruch auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht für den Besucher nicht. Es handelt sich um eine Open-Air- Veranstaltung, also findet die Veranstaltung bei jedem Wetter statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterung Gefahr für Körper und Gesundheit der Besucher bestehen, wird die Veranstaltung abgebrochen. Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gerichtlicher Entscheidung, der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder drohender Eskalation abgebrochen werden, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
2a. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Zugang zu bestimmten Bereichen des Festivalgeländes zu beschränken. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich hieraus nicht.

3. Auf Musikfestivals setzt sich der Besucher hohen Schallpegeln aus. Der Veranstalter trifft hierfür die notwendige Vorsorge, indem an der Kasse Gehörschutz ausliegt, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu vermeiden. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Der Veranstalter kann also für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge nicht belangt werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

4. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund von Fahrlässigkeit bestehen nicht. Dies gilt auch für seine Vertreter und Helfer. Diese Regelung gilt nicht für Schäden wie Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Festivalveranstalters (außer 2.), oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch hierfür auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt ist. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.

5. Glasbehälter jeder Art, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art sowie sonstige gefährliche Gegenstände dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden. Plastikflaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehältnisse, selbst mitgebrachte Lebensmittel und Hartverpackungen sind im Campingbereich erlaubt, jedoch nicht im Bühnenbereich.
Der Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass beim Einlass eine Sicherheitskontrolle stattfindet. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, eine Leibesvisitation vorzunehmen. Bei Verstoß gegen diese Regelungen kann der Besucher des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. In diesem Fall erfolgt keine Rückvergütung und Schadensersatz, soweit der Veranstalter nicht selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

6. Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet – es sind jedoch nur Kleinbildkameras, einfache Spiegelreflexkameras und Handys mit Kamerafunktion auf dem Gelände erlaubt. Kameras mit Zoomobjektiven, mit Videofunktion sowie Audioaufzeichnungsgeräte jeglicher Art und Weise sind verboten. Generell darf der Besucher keinerlei Mitschnitte ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder des Künstlers machen. Die Veröffentlichung derartiger Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt. Auf dem Campingplatz sind Ton- und Videoaufnahmen jedoch erlaubt.

7. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung zeitlich und/oder örtlich zu verlegen, soweit der Veranstalter dies mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gibt. Ebenso behält er sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Der Veranstalter verpflichtet sich, Änderungen im Programm so früh wie möglich bekannt zu geben. Diese Änderungen können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Hieraus kann der Besucher keinerlei Ansprüche ableiten, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

8. Das Parken von KFZ auf dem Gelände erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung, es sei denn, ihm wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

9. Der Veranstalter kann nicht für verloren gegangene oder gestohlene Gegenstände haftbar gemacht werden.

10. Grob fahrlässiges Verhalten eines Besuchers, wie Stage Diving, Klettern auf die Bühne, Traversen oder ähnliches ist grundsätzlich untersagt und kann mit Ausschluss von der Veranstaltung geahndet werden. Für daraus entstehende Sach- und Personenschäden kann der Veranstalter nicht haftbar gemacht werden.

11. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Kinder und Jugendlichen im Alter von 8 bis 16 Jahren wird der Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gewährt.

12. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

13. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Festivalbesucher unwiderruflich ein, dass die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellten Aufnahmen seiner Person in Bild und Ton für Live-Übertragungen, aufgezeichnete Sendungen, sowie für die weitere Verwertung in Printmedien und Internet verwendet werden dürfen.

14. Sollte eine Klausel unwirksam werden, sind die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.